Satzung der Stiftung vom 28.11.2014

§ 1  Name, Rechtsform, Sitz

a)  Die Stiftung führt den Namen: „Stiftung der Zuckerindustrie“
b)  Sie ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Berlin.

§ 2  Stiftungszweck

1.  Zweck der Stiftung ist die Förderung von Wissenschaft, Forschung und Ausbildung, vornehmlich auf dem Gebiet der Technologien zur Herstellung nachwachsender Rohstoffe, unter anderem durch Beschaffung von Mitteln für andere steuerbegünstigte Körperschaften gemäß § 58 Nr. 1 AO oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts.

2.  Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a.  das Einrichten einer Stiftungsprofessur z. B. an der TU Berlin
b.  die Förderung der Ausbildung von Studenten, sowohl durch Weitergabe finanzieller Mittel, als auch mittels Bereitstellung von Lehrmitteln und Sachinvestitionen in einer an der TU Berlin einzurichtenden Versuchsfabrik für Zucker.
Im Falle der Vergabe von Stipendien sind Art und Höhe sowie die Voraussetzungen der Vergabe in einer Richtlinie festzulegen, die vom Vorstand erstellt und vom Kuratorium genehmigt werden soll.
c.  die Förderung der Verfahrensforschung z.B. der Optimierung von energetischen Prozessen bei der Herstellung von auf Kohlehydrat basierten Lebensmitteln und Produkten aus nachwachsenden Rohstoffen durch die Weitergabe finanzieller Mittel.

3.  Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

4.  Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt  nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5.  Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.

§ 3  Vermögen, Verwendung der Mittel

1.  Das Stiftungsvermögen besteht im Zeitpunkt der Anerkennung der Stiftung aus einem Anspruch auf Übertragung von 380.000,- Euro.

2.  Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen diejenigen Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind; die Stiftung darf derartige Zustiftungen annehmen. Sie darf auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen und freie Rücklagen im Sinne von § 58 Nr. 7a AO dem Stiftungsvermögen zuführen.

3.  Das Stiftungsvermögen kann in einzelnen Geschäftsjahren bis zur Höhe von 5% des Vorjahresbestandes in Anspruch genommen werden, soweit der Vorstand zuvor einstimmig durch Beschluss festgestellt hat, dass die Entnahme des Betrages zur Erfüllung des Stiftungszwecks dringend ist. Die Rückführung der Entnahme muss innerhalb des nächsten Geschäftsjahres sichergestellt sein.

4.  Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.

5.  Die Bildung von Rücklagen ist zulässig, soweit hierdurch die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigt wird.

6.  Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4  Organe

1.  Organe der Stiftung sind
a)  der Vorstand
b)  das Kuratorium

2.  Ein Mitglied eines Organs kann nicht zugleich einem anderen Organ angehören.

§ 5  Vorstand

1.  Der Vorstand besteht aus
a.  dem Vorsitzenden
b.  dem stellvertretenden Vorsitzenden
c.  einem weiteren Vorstandsmitglied als Schriftführer und
d.  maximal 2 weiteren Vorstandsmitgliedern

Der erste Vorstand ist im Stiftungsgeschäft für 4 Jahre berufen.

Die nachfolgenden Mitglieder des Vorstandes werden durch das Kuratorium für eine Amtszeit von 4 Jahren berufen.

2.  Dem Vorstand sollen angehören:
a.  maximal 3 Vertreter der Zuckerhersteller
b.  ein Vertreter der Zulieferindustrie für die Zuckerindustrie
c.  ein Vertreter einer die Zuckerindustrie beratenden Gesellschaft

3.  Mit Vollendung des 75. Lebensjahres scheidet ein Vorstandsmitglied automatisch aus dem Vorstand aus.

4.  Nach Ablauf ihrer Amtszeit führen die Mitglieder des Vorstands nach §5 Nr.1, Buchstaben a bis c ihr Amt bis zum Amtsantritt der Nachfolger weiter. Scheiden Vorstandsmitglieder nach §5 Nr.1 Buchstaben a bis c vorzeitig aus, bilden die verbliebenen Vorstandsmitglieder bis zur Bestimmung der Nachfolger den Vorstand alleine.

5.  Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden und einen Schriftführer.

§ 6  Beschlussfassung des Vorstands

1.  Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen oder im Wege schriftlicher Abstimmung. Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende lädt alle Vorstandsmitglieder schriftlich unter Mitteilung der genauen Tagesordnung zur Sitzung ein oder fordert sie zur schriftlichen Abstimmung auf. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder in der Sitzung anwesend sind. An einer schriftlichen Abstimmung müssen sich alle Vorstandsmitglieder beteiligen.

2.  Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder der sich an der schriftlichen Abstimmung beteiligenden Mitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

3.  Über die Sitzung des Vorstands ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten.

4.  Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben dritte Personen, auch gegen Entgelt, heranziehen.

§ 7  Aufgaben des Vorstandes

1.  Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Vorstand handelt durch zwei seiner Mitglieder.

2.  Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe dieser Satzung in eigener Verantwortung. Er hat dabei den Willen der Stifter so wirksam und nachhaltig wie möglich zu erfüllen. Die Vorstandsmitglieder sind zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet.

Aufgabe des Vorstands ist insbesondere:

a)  die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens und der ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen,
b)  die Fertigung des jährlichen Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks und der Jahresabrechnung über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen (§ 11 Nr.2 dieser Satzung) und
c)  die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.

3.  Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich und unentgeltlich aus. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.

4.  Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Sie bedarf der Zustimmung des Kuratoriums.

§ 8  Kuratorium, Vorsitz

1.  Das Kuratorium besteht aus 5 bis 20 Mitgliedern, die ihr Amt unentgeltlich und ehrenamtlich führen. Die Amtsdauer der Kuratoriumsmitglieder beträgt vier Jahre und endet spätestens mit der Vollendung des 80. Lebensjahres. Wiederberufung und Abberufung aus wichtigem Grund sind möglich. Nach Ablauf der Amtszeit führen die Mitglieder des Kuratoriums ihr Amt bis zum Amtsantritt des Nachfolgers weiter, falls ansonsten die Mindestmitgliederanzahl unterschritten würde.

2.  Die Mitglieder des ersten Kuratoriums sind im Stiftungsgeschäft berufen, alle weiteren werden durch das Kuratorium auf Vorschlag des amtierenden Vorsitzenden berufen.

3.  Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende.

4.  Der Vorstand nimmt an den Kuratoriumssitzungen ohne Stimmrecht teil.

§ 9  Beschlussfassung des Kuratoriums

1.  Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse in Sitzungen oder im Wege schriftlicher Abstimmung. Der Vorsitzende des Kuratoriums oder ein stellvertretender Vorsitzender des Kuratoriums lädt alle Kuratoriumsmitglieder schriftlich unter Mitteilung der genauen Tagesordnung zur Sitzung ein oder fordert sie zur schriftlichen Abstimmung auf. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder in der Sitzung anwesend oder vertreten sind. An einer schriftlichen Abstimmung müssen sich alle Kuratoriumsmitglieder beteiligen.

Ist ein Kuratoriumsmitglied bei einer Kuratoriumssitzung verhindert, so kann es in schriftlicher Form einen Vertreter für diese Sitzung bestimmen.

2.  Beschlüsse des Kuratoriums werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder vertretenen oder der sich an der schriftlichen Abstimmung beteiligenden Mitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

3.  Über die Sitzungen des Kuratoriums ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten.

4.  Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 10  Aufgaben des Kuratoriums

Das Kuratorium berät, unterstützt und überwacht den Vorstand bei seiner Tätigkeit. Seine Aufgabe ist insbesondere:
a)  die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes und den Jahresbericht nach § 11 Nr. 3 dieser Satzung,
b)  Empfehlungen für die Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Verwendung der Stiftungsmittel zu geben,
c)  die Berufung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und des Kuratoriums und
d)  die Zustimmung zur Geschäftsordnung des Vorstands.

§ 11  Geschäftsführung, Geschäftsjahr

1.  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2.  Der Vorstand hat die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung aufzuzeichnen und die Belege zu sammeln. Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres sind Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen sowie ein Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks zu fertigen.

3.  Der Vorstand hat die Stiftung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen zu lassen. Der Prüfungsauftrag muss sich auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens sowie die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel (Erträge und etwaige Zuwendungen) unter Erstellung eines Prüfungsberichtes im Sinne von § 8 Abs. 2 des Berliner Stiftungsgesetzes erstrecken.

Das Kuratorium beschließt den Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks und den von ihm gewürdigten Prüfungsbericht nach Satz 1 und 2 als Jahresbericht.

§ 12  Satzungsänderung, Aufhebung der Stiftung, Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung, Vermögensanfall

1.  Beschlüsse des Vorstands nach Absatz 2 stehen unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Kuratoriums. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn 2/3 seiner Mitglieder in der Sitzung anwesend sind oder sich von anderen Kuratoriumsmitgliedern vertreten lassen. An einer schriftlichen Abstimmung müssen sich alle Kuratoriumsmitglieder beteiligen. Die Beschlüsse werden mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden und vertretenen oder der sich an der schriftlichen Abstimmung beteiligenden Mitglieder gefasst.

2.  Beschlüsse über Satzungsänderungen können nur mit einer 2/3-Mehrheit des Kuratoriums beschlossen werden.

3.  Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt ihr Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft, Forschung und Ausbildung.

§ 13  Stiftungsaufsicht

1.  Die Stiftung unterliegt der Staatsaufsicht Berlins gemäß den Vorschriften des Berliner Stiftungsgesetzes.

2.  Die Mitglieder des Vertretungsorgans sind nach § 8 StiftG Bln verpflichtet, der Aufsichtsbehörde
a)  unverzüglich die jeweilige Zusammensetzung der Organe der Stiftung einschließlich der Verteilung der Ämter innerhalb der Organe anzuzeigen, zu belegen und die jeweiligen Anschriften der Stiftung und der Mitglieder des Vertretungsorgans mitzuteilen;
b)  Den nach § 11 Abs. 3 beschlossenen Jahresbericht einzureichen; dies soll innerhalb von acht Monaten nach Schluß des Geschäftsjahres erfolgen; der Kuratoriumsbeschluß ist beizufügen.

3.  Beschlüsse über Satzungsänderungen, Aufhebung der Stiftung oder ihre Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist von den nach § 7 Nr. 1 dieser Satzung vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern bei der Aufsichtsbehörde zu beantragen.